Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1978

Geschäftszahl

2474/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1306/76 E 5. Oktober 1976 VwSlg 9142 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung kommt es auf objektive Kriterien an. Als Rechtsfrage stellt sich für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Hat die Behörde nicht dargetan, auf Grund welcher Erwägungen eine verhängte Strafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen angesehen wurde, welche Umstände als erschwerend und welche Umstände als mildernd beurteilt wurden inwieweit auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen wurde, dann hat sie durch eine dem Paragraph 60, AVG 1950 nicht entsprechende Begründung ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 28.1.1974, 317/73).