Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1978

Geschäftszahl

2474/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0913/70 E 11. Februar 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Vorschrift des Paragraph 19, VStG 1950 kann nicht abgeleitet werden, daß die Behörde verpflichtet wäre, die vom Beschuldigten selbst genannten Angaben über seine Vermögens- und Familienverhältnisse nachzuprüfen.