Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1978

Geschäftszahl

2401/76

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs erfüllt nur dann den Tatbestand des Paragraph 89, a Absatz 2, StVO, wenn Fußgänger vor allem an der Benützung des Gehsteiges oder Schutzweges gehindert sind.