Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1977

Geschäftszahl

2300/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0231/77 E 26. Mai 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde der Besch einer Verwaltungsübertretung, gemäß einer Gesetzesstelle die keine Strafnorm darstellt, für schuldig erkannt, liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.