Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Geschäftszahl

2272/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0312/68 E 16. Juni 1969 VwSlg 7598 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 9.6.1950 88/48 VwSlg 1507 A/1950).