Verwaltungsgerichtshof
30.03.1978
2259/76
Ein Organ des vertraglich zur Erhaltung der in Rede stehenden Straße verpflichteten Vereines ist nicht befugt, die Straße ohne behördlichen Auftrag (wegen Sanierungsarbeiten an dieser Straße; durch Anbringen einer Kette) zu sperren, abgesehen davon, dass selbst in Anwendung des Paragraph 44, b Absatz eins, StVO die getroffene Maßnahme nicht durch Anbringen einer Kette, sondern gesetzmäßig nur durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen getroffen hätte werden dürfen.