Verwaltungsgerichtshof
30.03.1978
2259/76
Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, die sich an einen nicht individuell bestimmten Personenkreis richten, sind - wie sich aus Paragraph 43, StVO 1960 ergibt - generelle Normen, deren Erlassung - soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 44, b Absatz eins, leg cit vorliegen - ausschließlich der Behörde als Verordnungsgeber obliegt, wobei ein allgemeines Fahrverbot nur unter Beachtung des Paragraph 43, Absatz 7, StVO erlassen werden darf.