Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1978

Geschäftszahl

2259/76

Rechtssatz

Ein Weg, der eine im Privateigentum stehende Straße ist, aber von jedermann zu Fuß ohne jedwede Beschränkung benützt werden darf, gilt schon aus diesem Grund als Straße mit öffentlichem Verkehr. Auch die Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf "Anrainer und Lieferanten" berechtigt nicht zur Annahme, es handle sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr.