Verwaltungsgerichtshof
30.03.1978
2259/76
GRS wie 0011/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 8333 A/1972 RS 4
Es kann davon ausgegangen werden, daß es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.