Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1978

Geschäftszahl

2259/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0011/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 8333 A/1972 RS 7

Stammrechtssatz

Wenn eine unmündige Person mit Erlaubnis des Kfzhalters ohne erwachsenen Beifahrer das Kfz auf einem nicht umzäunten Privatgrundstück lenkt ist damit zu rechnen, daß diese Person infolge ihres Alters und der damit verbundenen mangelnden Einsicht zum Lenken von Kfz, das Privatgrundstück verlassen und eine Straße mit öffentlichem Verkehr benützen wird.