Verwaltungsgerichtshof
30.03.1978
2259/76
GRS wie 0011/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 8333 A/1972 RS 6
Aus der Behauptung, daß ein Fahrweg, welcher von einer öffentlichen Stelle (hier Bundesstraßenverwaltung) gebaut wurde, teilweise über Privatgrund führt und zum Befahren desselben nur Grundstücksanrainer berechtigt sind, kann noch nicht dargetan werden, daß dieser Fahrweg eine Straße ohne öffentlichen Verkehr ist.