Verwaltungsgerichtshof
31.01.1978
2239/76
GRS wie 1149/48 B 26. Oktober 1948 RS 2
Ein verwaltungsbehördlicher Bescheid liegt nur vor, wenn mit rechtsbegründender oder rechtsfeststellender Wirkung in einer der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse der Parteien abgesprochen wird.