Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1977

Geschäftszahl

2236/76

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 ist auch bei Verstößen gegen ursprünglich nach den Paragraphen 25, ff GewO 1859 erteilte Auflage und Aufträge anwendbar.