Die Strafbestimmung des § 367 Z 26 GewO 1973 ist auch bei Verstößen gegen ursprünglich nach den §§ 25 ff GewO 1859 erteilte Auflage und Aufträge anwendbar.Die Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 ist auch bei Verstößen gegen ursprünglich nach den Paragraphen 25, ff GewO 1859 erteilte Auflage und Aufträge anwendbar.