Verwaltungsgerichtshof
21.02.1977
2194/76
Zu den für die Wahl der Geschwindigkeit maßgebenden Umständen gehört neben den im Gesetz beispielsweise angeführten äußeren Verhältnissen vor allem auch die Berücksichtigung des eigenen Fahrkönnens durch den Lenker. Dieser hat demnach eine Geschwindigkeit zu wählen, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug jederzeit zu beherrschen.