Verwaltungsgerichtshof
26.05.1977
2191/76
Dem Paragraph 89 a, StVO ist eine Verpflichtung der Behörde, das entfernte Fahrzeug am nächstliegenden Ort, an dem es den Verkehr nicht mehr beeinträchtigt, wieder abstellen zu lassen, nicht zu entnehmen. Paragraph 89 a, StVO lässt vielmehr die Berechtigung der Behörde zu einer Verwahrung erkennen. Dies ergibt sich u.a. aus der Bestimmung des Absatz 7, über die Tragung der Kosten auch für das Aufbewahren des Gegenstandes, welche Bestimmung bei gegenteiliger Auffassung entbehrlich wäre.