Verwaltungsgerichtshof
10.03.1977
2156/76
GRS wie 1419/66 B 24. Jänner 1967 VwSlg 7065 A/1967 RS 2
Dass ein Schreiben nicht als Bescheid bezeichnet ist, schließt seinen Bescheidcharakter nicht aus, wenn sein Inhalt den Bescheidwillen der Behörde erkennen ließe, d.h. den Willen, in einer Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung mit einer förmlichen, der Rechtskraft fähigen Weise über ein konkretes Recht oder Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen.