Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1977

Geschäftszahl

2143/76

Rechtssatz

Dem Fahrzeuglenker steht ein Wahlrecht, sich entweder der Atemluftprobe zu unterziehen oder verlangen zu dürfen, dem Amtsarzt vorgeführt zu werden bzw sich Blut abnehmen zu lassen nicht zu, daher kann auch ein allfälliges Geständnis seiner Alkoholisierung durch ihn nicht die Wirkung haben, dass seinem Verlangen, dem Amtsarzt vorgeführt zu werden oder eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, Bedeutung zukommt, bzw diesem entsprochen werden muss.