Verwaltungsgerichtshof
25.01.1978
2135/76
GRS wie 0353/67 E 30. Juni 1969 VwSlg 7615 A/1969 RS 3
Das Gutachten eines Amtsachverständigen kann ohne Vorlage eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen mit der Behauptung, es widerspreche den Erfahrungen der Wissenschaft nur dann von einer Partei mit Erfolg bekämpft werden, wenn erwiesen wird, daß das Vorbringen dieser Partei selbst auf dem Niveau eines wissenschaftlichen Gutachtens steht.
Besprechung in:
ZAS 1973/20, S 148;
JBl 1972, S 585;