Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1977

Geschäftszahl

1991/76

Rechtssatz

Infolge des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens hat die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu erwägen, ob vielleicht auch Beweisanträge, die gegen das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem VwGH verstoßen haben, der Wahrheitserforschung dienen.