Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1977

Geschäftszahl

1991/76

Rechtssatz

Die Behörde darf nicht ausschließlich Belastungszeugen vernehmen und dann erklären, angesichts dieser Zeugenaussagen sei jede weitere Beweisaufnahme (beantragte Entlastungszeugen) unerheblich.