Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1977

Geschäftszahl

1981/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1175/51 E 11. Dezember 1951 VwSlg 2367 A/1951 RS 3

Stammrechtssatz

Wurde eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, so ist die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Ersatzzustellung des erstinstanzlichen Bescheides erst in der Beschwerde an den VwGH grundsätzlich nicht als unzulässige Neuerung zu betrachten.