Verwaltungsgerichtshof
31.01.1977
1981/76
GRS wie 1175/51 E 11. Dezember 1951 VwSlg 2367 A/1951 RS 3
Wurde eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, so ist die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Ersatzzustellung des erstinstanzlichen Bescheides erst in der Beschwerde an den VwGH grundsätzlich nicht als unzulässige Neuerung zu betrachten.