Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1977

Geschäftszahl

1950/76

Rechtssatz

Durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes können nur solche rechtlichen Interessen berührt werden, die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfasst werden. Im Falle der Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides oder eines Bescheides, mit dem eine Planabweichung bewilligt wird, durch den VwGH werden die - von der Bauordnung für Wien anerkannten - rechtlichen Interessen des (bloßen) Liegenschaftseigentümers nicht berührt.