Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1977

Geschäftszahl

1927/76

Rechtssatz

Es kommt nicht auf die Zahl der betriebsbereiten Scheibenwischer an, sondern darauf, dass diese dem Lenker - entsprechend der Typengenehmigung des Kraftfahrzeuges - ein ausreichendes Blickfeld durch die Windschutzscheibe freihalten.