Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1977

Geschäftszahl

1887/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0982/66 B VS 24. Oktober 1967 VwSlg 7201 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, bei denen die belangte Behörde nicht ein Bundesminister ist, ist nur der Bund zur Zahlung zu verpflichten bzw. ist im Falle des behördlichen Obsiegens auch nur dem Bund zu bezahlen. (Daher: keine besondere Bezeichnung der Behörde in der Klammer)