Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1977

Geschäftszahl

1887/76

Rechtssatz

Paragraph 47, Absatz eins, WRG enthält bloß eine Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, durch Bescheid den Eigentümern von Ufergrundstücken Maßnahmen aufzutragen. In einem solchen Verfahren kommt außer den verpflichteten Ufereigentümern niemand Parteistellung zu. Wenn ein Beteiligter eine Verfügung nach Absatz eins, verlangt, kann er auf Antrag des verpflichteten Ufereigentümers im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, zu einem entsprechenden Kostenbeitrag verhalten werden und erlangt insoweit Parteistellung.