Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1976

Geschäftszahl

1867/76

Rechtssatz

Ist ein Berufungsbescheid auf Kopfpapier des Amtes einer Landesregierung ausgefertigt und trägt er dessen Rundsiegel, so ist er dennoch dem Landeshauptmann zuzurechnen, wenn dies aus dem Text und aus der Unterschrift des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit hervorgeht.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

2365/76 E 14. März 1977 VwSlg 9273 A/1977;