Verwaltungsgerichtshof
28.10.1976
1867/76
Ist ein Berufungsbescheid auf Kopfpapier des Amtes einer Landesregierung ausgefertigt und trägt er dessen Rundsiegel, so ist er dennoch dem Landeshauptmann zuzurechnen, wenn dies aus dem Text und aus der Unterschrift des Bescheides mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit hervorgeht.
Fortgesetztes Verfahren:
2365/76 E 14. März 1977 VwSlg 9273 A/1977;