Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Geschäftszahl

1823/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1421/64 E 10. Mai 1965 VwSlg 6684 A/1965 RS 2

Stammrechtssatz

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht. Dagegen bestimmt Paragraph 46, AVG, daß als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.