Verwaltungsgerichtshof
28.09.1978
1820/76
GRS wie 0430/60 E 10. Mai 1961 RS 2
Legt die Behörde ihrer Entscheidung solche Ergebnisse eines Ermittlungsverfahren, die in einem anderen Verwaltungsverfahren gewonnen wurden, zugrunde, dann sind diese Ergebnisse der Partei des Verwaltungsverfahrens auch dann zur Kenntnis zu bringen, wenn sie in einem anderen Verfahren aktenkundig gemacht wurden.