Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1977

Geschäftszahl

1799/76

Rechtssatz

Eine Untersuchung der Frage, ob eine soziale Härte vorliegt, hat nur dann stattzufinden, wenn dem Dienstgeber nicht de Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Litera a und b des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG gelungen ist. Ob der Nachweis gelungen ist, hat die Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen.

Beachte

Besprechung in:

Arbeit und Wirtschaft 1978/7,8 S 7;