Verwaltungsgerichtshof
03.05.1977
1799/76
Eine Untersuchung der Frage, ob eine soziale Härte vorliegt, hat nur dann stattzufinden, wenn dem Dienstgeber nicht de Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Litera a und b des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG gelungen ist. Ob der Nachweis gelungen ist, hat die Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen.
Besprechung in:
Arbeit und Wirtschaft 1978/7,8 S 7;