Verwaltungsgerichtshof
22.11.1977
1779/76
GRS wie 1055/76 E 22. Juni 1976 VwSlg 9094 A/1976 RS 2 (Es ist nicht einmal erforderlich, dass tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung der Waffe stattgefunden hat.)
Bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen und sie nicht sorgfältig verwahrt würden, ist ein strenger Maßstab anzulegen.