Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1977

Geschäftszahl

1725/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0418/30 E 1. März 1932 VwSlg 17049 A/1932 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der ungebührlichen Erregung eines störenden Lärmes ist es nicht erforderlich, dass der Tatort ein öffentlicher Ort ist. Es genügt vielmehr, wenn der Lärm von anderen Personen wahrgenommen werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001725.X07