Verwaltungsgerichtshof
14.10.1976
1592/76
Für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse statuierten Zeiten praktischer Verwendung und der als ebensolches geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen.