Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1978

Geschäftszahl

1438/76

Rechtssatz

Dem Vollzug eines Aufenthaltsverbotes ist nicht jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil immanent. Anträge, einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind daher zu begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1976001438.X01