Verwaltungsgerichtshof
12.10.1978
1438/76
Dem Vollzug eines Aufenthaltsverbotes ist nicht jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil immanent. Anträge, einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind daher zu begründen.
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001438.X01