Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1977

Geschäftszahl

1436/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0175/75 E 9. September 1976 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist der Partei des Verwaltungsstrafverfahrens (dem Beschuldigten) nicht verwehrt, Beweismittel, die sich in seinen Händen befinden und auf die er sich zunächst berufen hat, der Behörde nicht vorzulegen. Allerdings hat der Beschuldigte in diesem Fall eine allfällige Schlechterstellung im Beweisverfahren in Kauf zu nehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001436.X04