Verwaltungsgerichtshof
13.10.1977
1436/76
GRS wie 0175/75 E 9. September 1976 RS 1
Es ist der Partei des Verwaltungsstrafverfahrens (dem Beschuldigten) nicht verwehrt, Beweismittel, die sich in seinen Händen befinden und auf die er sich zunächst berufen hat, der Behörde nicht vorzulegen. Allerdings hat der Beschuldigte in diesem Fall eine allfällige Schlechterstellung im Beweisverfahren in Kauf zu nehmen.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001436.X04