Verwaltungsgerichtshof
13.10.1977
1436/76
Der Beschuldigte ist verpflichtet, die zu seiner Entlastung dienlichen Beweismittel so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Behörde auch in die Lage versetzt wird, durch entsprechende Erhebungen und durch Aufnahme der angebotenen Beweise den maßgebenden Sachverhalt festzustellen.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001436.X03