Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1977

Geschäftszahl

1436/76

Rechtssatz

Der Beschuldigte ist verpflichtet, die zu seiner Entlastung dienlichen Beweismittel so rechtzeitig bekannt zu geben, dass die Behörde auch in die Lage versetzt wird, durch entsprechende Erhebungen und durch Aufnahme der angebotenen Beweise den maßgebenden Sachverhalt festzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001436.X03