Verwaltungsgerichtshof
01.06.1979
1426/76
GRS wie 1469/62 E 5. Dezember 1962 RS 1
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen durch die Bestimmung des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG in Fällen besonderer Härte Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden, nicht aber sämtliche Voraussetzungen für eine jederzeitige Weiterversicherung ersetzt werden.