Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1978

Geschäftszahl

1381/76

Rechtssatz

Auch eine geringfügige Beschädigung, wie etwa leichte Lackschäden, verpflichtet zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle (Hinweis E 4.10.1973, 1229/72, hinsichtlich Deformierung einer Stoßstange).