Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1977

Geschäftszahl

1355/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1149/69 E 11. März 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass eine Schätzung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 20 km/h durch ein Straßenaufsichtsorgan dann nicht ohne weiteres angenommen werden kann, wenn das Kfz an diesem nicht vorbei gefahren ist (Hinweis E 19.1.1965 1902/64 und E 29.10.1970 68/69).