Verwaltungsgerichtshof
03.11.1977
1355/76
GRS wie 1149/69 E 11. März 1971 RS 1
Ausführungen dahingehend, dass eine Schätzung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 20 km/h durch ein Straßenaufsichtsorgan dann nicht ohne weiteres angenommen werden kann, wenn das Kfz an diesem nicht vorbei gefahren ist (Hinweis E 19.1.1965 1902/64 und E 29.10.1970 68/69).