Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1977

Geschäftszahl

1212/76

Rechtssatz

Das Versehen eines Kanzleibediensteten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001212.X03