Verwaltungsgerichtshof
12.05.1977
1095/76
GRS wie 1632/73 E 4. Juli 1974 RS 1
Wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe W 2 eine Tätigkeit ausübt die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Graphologie usw. verlangt, so ist es bei der Beurteilung der Wertigkeit dieser Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung, ob die Tätigkeit eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung voraussetzt.