Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1977

Geschäftszahl

1057/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0072/73 E 24. Mai 1973 VwSlg 8420 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Solange der wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht abgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung nicht als verspätet zurückweisen.