Verwaltungsgerichtshof
30.03.1977
1057/76
Bei der Ermittlung des ortsüblichen Preises ist von möglichst gleichartigen Betrieben auszugehen, wobei es bei einem Gastgewerbebetrieb auch auf die Ausstattung und die Art der Aufmachung der gebotenen Bedarfsleistung ankommt (Hinweis E 23.10.1973, 1506/72). Sind an einem Orte geeignete Vergleichsbetriebe nicht vorhanden, können zum Vergleich auch Betriebe in anderen Orten mit gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen herangezogen werden, auch wenn diese nicht in unmittelbarer Nähe des Ortes der Bedarfsleistung gelegen sind (Hinweis E 15.4.1964, 1447/63).