Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1977

Geschäftszahl

1057/76

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht berechtigt, für den einzelnen Betrieb einen vom ortsüblichen Preis abweichenden angemessenen Preis zu konstruieren - für eine solche Annahme oder Berechnung fehlen im Gesetz auch jegliche Kriterien - und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (Hinweis E 19.1.1954, 1559/52, VwSlg 3267 A/1954) und zwar selbst dann nicht, wenn sich angesichts der festgestellten Übelstände bau- und sanitätspolizeilicher Art des Betriebes ein "Vergleichsbetrieb" auch in anderen Orten nicht finden lässt. In einem solchen Falle hat die Behörde von dem am Orte der Bedarfsleistung für diesen ermittelten ortsüblichen Preis, und nur von diesem, auszugehen (hier: Zimmervermietung an Gastarbeiter).