Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1976

Geschäftszahl

1055/76

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen und sie nicht sorgfältig verwahrt würden, ist ein strenger Maßstab anzulegen.