Verwaltungsgerichtshof
14.03.1977
1039/76
Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorganen ist auch zuzubilligen, dass sie feststellen können, ob Kfz einen übermäßigen Lärm erzeugen (Hinweis E 29.5.1974, 1391/73 und E 12.12.1975, 2275/74).