Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1976

Geschäftszahl

1033/76

Rechtssatz

Der Identitätsnachweis muß die für eine Klage erforderlichen Bezeichnungen (Paragraph 226, ZPO) enthalten; unter "Wohnort" im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, ZPO ist auch die Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße (Gasse oder Platz), der Hausnummer und allenfalls der Stiegen- und Türnummer zu verstehen.

(Verweis auf Fasching zu Paragraph 75, ZPO, Anmerkung 3 und OGH-Judikatur).