Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1977

Geschäftszahl

0996/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2247/75 E 7. Oktober 1976 VwSlg 9143 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Es bedeutet keine Verletzung des Gleichheitssatzes, wenn die österreichische Rechtsordnung an einen bestimmten im Ausland konkretisierten Tatbestand - hier: die unselbständige Erwerbstätigkeit einer österreichischen Staatsbürgerin in der Bundesrepublik Deutschland mit der dadurch eingetretenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung der Angestellten nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland - nicht die gleichen Rechtswirkungen - hier handelt es sich um die Ausnehmung von der Versicherungspflicht gem Paragraph 3, Ziffer 5, B-KVG und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, B-PVG - knüpft wie an einen gleichartigen im Gebiet der Republik Österreich konkretisierten Tatbestand - das wäre eine unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Gebiet mit der darauf gegründeten Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bzw Pensionsversicherung auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Republik Österreich (Hinweis E VfGH Slg 2930, 2957, 3104, 4036 und 5356).