Verwaltungsgerichtshof
29.09.1976
0982/76
GRS wie 0265/75 B VS 25. März 1976 VwSlg 9024 A/1976 RS 2
Der Partei kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wenn eine Frist durch ein Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei versäumt wurde, es sei denn, es läge Verschulden auf Seiten der Partei selbst vor.
Besprechung in:
ÖGZ 1976/19, S 463;