Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1977

Geschäftszahl

0973/76

Rechtssatz

Auch jener Partei, die um die in Betracht kommende Amtshandlung angesucht hat, kann gem Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 der Ersatz von im Widerspruch zu Paragraph 52, AVG 1950 entstandenen, der Behörde also nicht im Rechtssinn "erwachsenen" Barauslagen nicht zum Ersatz vorgeschrieben werden. Es kommt in einem solchen Fall vielmehr Paragraph 75, Absatz eins und 2 AVG 1950 zu Anwendung.