Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1976

Geschäftszahl

0895/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0265/63 E 25. Juni 1963 VwSlg 6059 A/1963 RS 2 (Parteistellung hat auch die Ärztekammer).

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, des steiermärkischen Krankenanstaltengesetz gemäß der die Verlegung einer Krankenanstalt bewilligungspflichtig ist, steht nicht im Widerspruch zum Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1957,, (Grundgesetz). Sowohl der Ärztekammer als auch der Dentistenkammer steht im Verfahren betreffend die sanitätspolizeiliche Bewilligung zur Verlegung eines von einem Krankenversicherungsträger betriebenen Zahnambulatoriums, Parteistellung und das Recht zu, gegen den Bewilligungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im Paragraph 6, Absatz eins, StKAG ist unter Betriebsort der Standort zu verstehen, wo die Krankenanstalt betrieben wird (Hinweis auf E 12.7.1962, 1460/61).